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Grünschnitt
Eigentümer müssen Sträucher und Büsche zurückschneiden
Aufgrund der aktuellen Wachstumsperiode verdecken derzeit vermehrt wuchernde Hecken und Bäume Verkehrsschilder, amtliche Hinweistafeln und Laternen – oder sie ragen so weit auf Straßen und Gehwege, dass Fußgänger, Rad- und Autofahrer behindert werden.
Den zuständigen Fachdienst erreichen diesbezüglich täglich Beschwerden. Die Verwaltung weist deshalb eindringlich auf die Pflicht hin, das Grün aus dem eigenen Grundstück zurückzuschneiden.
Rechtsgrundlage für diese Pflicht ist die Straßenreinigungssatzung. Die Stadt hat darin die Reinigung generell auf die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken übertragen. Die Reinigung muss mindestens einmal wöchentlich und die Reinigung der Fahrbahn bis zur Straßenmitte mindestens einmal in zwei Wochen durchgeführt werden.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Gehwege, Radwege und kombinierten Rad/-Gehwege einschließlich der Flächen um die Buswartehäuschen. Sie schließt auch den Rückschnitt von wucherndem Grün ein. Auch überhängende Äste und Zweige müssen zurückgeschnitten werden. Dabei gilt als Richtwert über Gehwegen eine Höhe von 2,5 Metern und bei Straßen eine Höhe von 4,5 Metern. Grundstückseigentümer, die ihrer Pflicht nicht nachkommen und nach mehrmaliger Aufforderung durch die Verwaltung nicht reagieren, müssen damit rechnen, dass die Stadt das Grün auf ihre Kosten stutzt.
Ausgenommen sind Straßen und Wege, die von der Stadt gereinigt werden. In diesem Falle werden Reinigungsgebühren bei den Anwohnern erhoben. Der Rück- bzw. Formschnitt von Hecken und Bäumen ist auch während der Brut- und Setzzeit gestattet, wenn die Äste in den Verkehrsraum hineinragen.