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Lärmschutz
Lärmschutz
Gemäß Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (ULR) sind die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, für bestimmte Gebiete (Ballungsräume) und Schallquellen (Großflughäfen, Haupteisenbahnstrecken, Hauptverkehrsstraßen) Lärmaktionspläne aufzustellen. In den §§ 47a-f des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurde die ULR in nationales Recht umgesetzt. Demnach sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Lärmminderungsplanung zuständig.
Die Lärmkartierung des Landes Niedersachsen zeigt, dass die Stadt Neustadt a. Rbge. an mindestens einer kartierungspflichtigen Hauptverkehrsstraße im Sinne des § 47b Nr. 3 BlmSchG und / oder an einem Großflughafen im Sinne des § 47b Nr. 5 BlmSchG liegt und gemäß der Zuständigkeitsregelung in Nr. 8.1.1.14 der Zuständigkeitsverordnung Umwelt-Arbeitsschutz damit verpflichtet ist, einen LAP zu erstellen.
Die Lärmaktionsplanung ist ebenso wie die Lärmkartierung ein kontinuierlicher Prozess, der von der Europäischen Union (EU) mit einer fünfjährigen Fortschreibungsfrist verankert wurde. Die Stadt Neustadt a. Rbge. genügt dieser o.g. Verpflichtung durch die derzeitige Fortschreibung des Lärmaktionsplans. Diese muss bis zum Sommer 2024 abgeschlossen sein. Über die einzelnen Bearbeitungschritte wird an dieser Stelle zeitnah informiert. Die Fortschreibung bezieht sich auf den LAP 3. Stufe mit Beschlussfassung vom 24.01.2019.
Für die Stadt Neustadt a. Rbge. liegen die Kartierungsergebnisse der 4. Stufe vor. Da es in der Stadt Neustadt a. Rbge. insbesondere im Nachtzeitraum Betroffene oberhalb der gesundheitsgefährdeten Werte im Pegelbereich >65 / >55 dB(A) (Lden/Lnight) gibt, ist die Aufstellung eines Lärmaktionsplans mit Maßnahmen erforderlich. Diese Maßnahmen liegen jedoch nicht in alleiniger kommunaler Zuständigkeit und sind im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu planen (Bsp. Lärmschutzbauwerk B6). Für den Pegelwert Lden sind rund 900 und gemäß Lnight rund 1.100 betroffene Personen den entsprechenden Lärmwerten ausgesetzt. Aufgrund der Änderung des Berechnungsverfahrens (vgl. Kap. 2.2) sind die Belastetenzahlen deutlich größer gegenüber der 3. Stufe.
Der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. hat nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit in seiner Sitzung am 19.09.2019 den Lärmaktionsplanes - 3. Stufe - zugestimmt. Die Lärmaktionsplanung ist ebenso wie die Lärmkartierung ein kontinuierlicher Prozess, der von der Europäischen Union (EU) mit einer fünfjährigen Fortschreibungsfrist verankert wurde. Der LAP der 3. Stufe ist hier abrufbar.
Die Offenlegung des Entwurfes des LAP 4. Stufe mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde am 03.06.2024 durch den Verwaltungsauschuss beschlossen und wurde in der Zeit vom 10.06.2024 bis zum 10.07.2024 durchgeführt. Der vorliegende Endbericht zur Lärmaktionsplanung 4. Stufe wurde vom Rat der Stadt am 05.09.2024 beschlossen und ist hier abrufbar.
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