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PV-Freiflächenanlagen
PV-Freiflächenanlagen
Der Zubau von PV-Dachflächenanlagen ist mit Abstand die größte Alternative zu PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA), da derzeit bislang nur 3,6% des verfügbaren Dachflächen-Potenzials genutzt werden. Auch aus Sicht der Raum- und Stadtplanung ist die Nutzung von Dachflächen bzw. bereits versiegelten Flächen (z.B. Parkplätzen) für PV-Anlagen PV-FFA klar zu bevorzugen.
Gerade auch aus Sicht des Gemeinwohls hat die verstärkte Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für die Energieerzeugung Risiken, da es sich bei landwirtschaftlich nutzbaren Böden um ein begrenztes und nicht vermehrbares Gut handelt. Für die Installation von Photovoltaikanlagen sollen daher vorrangig bereits versiegelte Flächen sowie Flächen auf oder an Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden (vgl. LROP 4.2.1, 03). Dieses Potenzial sollte vor der Installation von PV-FFA zunächst so weit wie möglich ausgeschöpft werden. Wie das Umweltbundesamt in einer Studie („Anpassung der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen im EEG vor dem Hintergrund erhöhter Zubauziele - Notwendigkeit und mögliche Umsetzungsoptionen“, Dessau 2022) allerdings festgestellt hat, bestehen derzeit dafür noch zahlreiche (insbesondere fiskalische) Hemmnisse, um die großen Potenziale von PV auf und an Gebäuden tatsächlich zeitnah umzusetzen. Wie viele Kommunen steht daher auch die Stadt Neustadt a. Rbge. vor der Herausforderung die Umsetzung der Energiewende und den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in Einklang mit der Beanspruchung von Landschafts- und Landwirtschaftsraum zu bringen.
Anders als bei der Planung von Windenergieanlagen, handelt es sich bei PV-FFA meistens nicht um bauplanungsrechtlich privilegiert zulässige Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die Genehmigung einer Anlage setzt grundsätzlich einen verbindlichen Bauleitplan voraus.
Ausnahmen: (1) Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine neue Teilprivilegierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Außenbereich. Damit ist es konkret in Neustadt nun möglich, entlang eines 200m-Streifens beidseits der mehrgleisigen Bahnstrecke Hannover-Bremen Photovoltaik-Anlagen zu realisieren. Es sind dabei weiterhin Raumordnungsbelange wie z.B. der Naturschutz zu beachten. (2) Darüber hinaus ist die Privilegierung einer Agri-PV-Anlage im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb am 7. Juli 2023 in Kraft getreten. Dies erfolgte mit der Einführung der Ziffer 9 in § 35 Absatz 1 BauGB. Im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem im Außenbereich privilegierten Betrieb der Landwirtschaft, des Forsts oder des Gartenbaus ist jetzt eine Agri-Photovoltaikanlage bis 2,5 Hektar privilegiert.
Der Stadt Neustadt kommt als flächengrößter Kommune in der Region Hannover mit überwiegend ländlicher Struktur bei der Planung von Flächen für PV-FFA eine besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf die bereits spürbare erhöhte Zahl von Ansiedlungswünschen für PV-FFA wurde ein Grundsatzpapier für die Prüfung von Anträgen auf Realisierung von PV-FFA mit Vertretern des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung, Feuerschutz und allgemeine Ordnungsangelegenheiten erarbeitet.
Die in diesem Grundsatzpapier enthaltenen Kriterien, Grundsätze und Hinweise zur Standortfindung sollen mögliche Projektentwickler bei der Wahl eines Standortes und bei der Beurteilung des möglichen Vorhabens unterstützen. Die Antragsteller müssen nachvollziehbar darlegen, dass ihr Projekt den vom Rat der Stadt festgelegten Kriterien, Grundsätzen und Hinweisen entsprechen kann. Es muss aufgezeigt werden, wie das Vorhaben im Hinblick auf die benannten Aspekte ausgestaltet werden soll. Vom Antragsteller ist bereits mit Antragstellung der möglichst genaue räumliche Umfang des Projektes / Bauvorhabens in einer Karte darzustellen. Der Verwaltung dienen die Kriterien, Grundsätze und Hinweise zur Standortfindung dazu, Anfragen und Anträge zur Errichtung von PV-FFA transparent und nachvollziehbar zu prüfen und zu bewerten. Nach Vorprüfung durch die Verwaltung werden deren Ergebnisse der Politik zur Abwägung und Beschlussfassung vorgelegt.
PV-FFA können in Niedersachsen auch in sogenannten landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten gebaut werden. Die entsprechende Verordnung wurde im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 31.08.2021 veröffentlicht. Benachteiligte Gebiete sind auch im Neustädter Land zu finden: https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/umweltkarten/?lang=de&topic=Basisdaten&bgLayer=TopographieGrau&layers=Benachteiligte_Gebiete. Wer in "benachteiligten Gebieten" eine PV-FFA bauen will, muss an einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilnehmen und den Zuschlag erhalten. Nur dann ist eine Vergütung nach dem EEG gesichert. Auch in benachteiligten Gebieten gelten die einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften für PV-FFA. Insofern wurden diese Gebiete im Grundsatzpapier nicht explizit aufgeführt.
Das vom Rat der Stadt am 05.12.2024 beschlossene Grundsatzpapier steht rechts auf dieser Seite als Download zur Verfügung.
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