Denkmalpflege

Denkmalpflege

Allgemeine Informationen

Die Bauordnung der Stadt Neustadt am Rbge. ist gleichzeitig untere Denkmalschutzbehörde und zuständig für:

  • Auskünfte aus der Denkmalliste
  • Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz
  • Beratung über denkmalrechtliche, technische und gestalterische Fragen bei geplanten Maßnahmen
  • Fördermöglichkeiten (Zuschüsse und Steuervergünstigungen)


Denkmalrechtliche Genehmigung

Fast alle Eingriffe an Baudenkmalen unterliegen der Genehmigungspflicht, unabhängig davon, ob die Maßnahme baugenehmigungspflichtig ist. So sind nach dem Denkmalschutzgesetz z. B. auch Erneuerungen von Anstrichen und Putzen, der Austausch von Fenstern, der Einbau einer neuen Heizung, das Anbringen von Verkleidungen und Werbeanlagen sowie Abbrucharbeiten genehmigungspflichtig. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine Schäden am Denkmal durch unsachgemäße Maßnahmen (z. B. durch zu dichten Anstrich oder den Einbau von Kunststofffenstern) entstehen.

Der Antrag ist schriftlich mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, ist abhängig vom Umfang der Maßnahme und sollte möglichst mit dem o. g. Ansprechpartner abgesprochen werden. In der Regel sind mindestens Zeichnungen zum Bestand und zum geplanten Neuzustand sowie eine Maßnahmenbeschreibung und - Begründung erforderlich. Bei einfachen Maßnahmen reichen u. U. Fotos und eine Beschreibung.

Sofern das Bauvorhaben auch baugenehmigungspflichtig ist, schließt die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung ein.


Denkmalschutzliste

In diesem Verzeichnis sind alle Objekte aufgeführt, die vom Landesamt für Denkmalpflege als schützenswert eingestuft worden sind. In der Mehrzahl handelt es sich dabei um Gebäude, es können aber auch Brücken, Gartenanlagen, Gedenkstätten und anderes unter Denkmalschutz stehen.

Die Liste enthält zurzeit über 600 Eintragungen in Neustadt am Rbge. und ist von jedem Interessierten einsehbar.

Es wird unterschieden zwischen Einzeldenkmalen und solchen, die Teil einer Gruppe denkmalgeschützter Anlagen sind (Ensemble). So können ganze Straßenzüge wegen ihrer städtebaulichen Wirkung als Ensemble in der Liste stehen. Denkmalrechtlich relevant ist dann in der Regel nur die Fassade, gleichzeitig können jedoch Gebäude aus der Gesamtanlage auch Einzeldenkmale sein. Die Einstufung und Begründung durch die Denkmalfachbehörde ist ausschlaggebend für die Zulässigkeit und die Förderungsfähigkeit von Maßnahmen am Gebäude.

Da die Liste in Niedersachsen nur nachrichtlichen Charakter hat, ist die Denkmaleigenschaft jedoch nicht abhängig von der Eintragung. Es kann sein, dass ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, obwohl es (noch) nicht in der Liste aufgeführt ist.


Gebühren

Für denkmalrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren erhoben.


Rechtsgrundlagen

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)


Formulare

Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 10 Nds. Denkmalschutzgesetz


Niedersächsisches Minsterium für Wissenschaft und Kultur

Niedersächsisches Landesamt


Zuschüsse

Das Land Niedersachsen trägt durch direkte Zuschüsse zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmalen bei. Landesmittel für Denkmalpflege sind begrenzt und können nur für vorbildliche Instandsetzungsmaßnahmen zur Denkmalerhaltung oder besonders dringliche Vorhaben eingesetzt werden.

Voraussetzung für die Bewilligung ist die denkmalrechtliche Genehmigung der geplanten Maßnahme, darüber hinaus können Landeszuwendungen mit weiteren Auflagen verbunden werden. Ein konkreter Anspruch auf Förderung besteht nicht.


Steuervergünstigungen

Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht für Baudenkmale erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten vor.

Baudenkmale, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden: Im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren können jeweils bis zu 9 % der begünstigten Herstellungskosten (z. B. für Umbaumaßnahmen) wie Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Dies gilt nur für Aufwendungen soweit sie noch nicht nach § 10 e EStG oder gemäß Eigenheimzulagegesetz berücksichtigt worden sind. Die Abschreibung kann nur einmal (Eheleute zweimal) in Anspruch genommen werden. Ein weiterer Vorteil gegenüber anderen Eigenheimen besteht darin, dass auch anerkannte Kosten für genehmigte Erhaltungsaufwendungen (Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen) absetzbar sind.

Baudenkmale, die zur Einkunftserzielung genutzt werden (z. B. durch Vermietung): Hier können die begünstigten Herstellungskosten zu 100 %, verteilt auf 12 Jahre, abgeschrieben werden. Dabei gibt es keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl der Objekte. Dadurch können sich erhebliche Steuereinsparungen ergeben.

Die Anschaffungskosten für den Erwerb von Altbausubstanz sowie die nicht begünstigten Herstellungskosten sind wie bei anderen der Einkunftserzielung dienenden älteren Gebäuden mit jährlich 2,5 % - bzw. 2 % bei Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden - absetzbar.

Steuerlich begünstigt werden bei Baudenkmalen grundsätzlich nur solche Maßnahmen, die zum Erhalt oder zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich sind. In der Regel werden Kosten für denkmalgerechte Lösungen, die der Anpassung an einen zeitgemäßen - jedoch nicht luxuriösen - Standard dienen, anerkannt.

Eine rechtzeitige Absprache ist empfehlenswert, da nicht alle genehmigungsfähigen Maßnahmen auch begünstigt und damit förderungswürdig sind!

Die Steuerbescheinigung wird auf Antrag von der unteren Denkmalschutzbehörde ausgestellt. Hierfür ist ein entsprechendes Formblatt erhältlich. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden sind. Eine nachträgliche Absprache ist nicht ausreichend.

Weiterhin bestehen mögliche Vergünstigungen bei Gewerbesteuer, Grundsteuer, Umsatzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die individuellen steuerlichen Voraussetzungen sollten rechtzeitig mit dem zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberatungsbüro geklärt werden. 


Gebühren für Steuerbescheinigungen

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen
(Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) an. Siehe Tarifstelle A 1.4.2.3.1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 €.


Merkblatt Steuerbescheinigung

Merkblatt Bescheinigung nach §§ 7i,10f, 10g, 11b EStG

DNK - Schriftreihe - Band 59 - Denkmäler im Privateigentum - Hilfe durch Steuererleichterungen

Bescheinigungsrichtlinien; Anwendungen der §§ 7i, 10f, 11b EstG

Bescheinigungsrichtlinien; Anwendung der § 10g EStG


Formulare

Anlage 1 zu den Bescheinigungsrichtlinien - ANTRAG


Ansprechpartner

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Unsere Mitarbeitenden sind auch außerhalb der Sprechzeiten telefonisch erreichbar.