- Rathaus
- Wirtschaft
- Leben in Neustadt
- Stadtpolitik
Baugenehmigung
Baugenehmigung
Allgemeine Informationen
Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung). Ausgenommen davon sind nur die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z. B. genehmigungsfrei (verfahrensfrei) oder aber anzeigepflichtig sein. Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich - rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor Erteilung der Genehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.
Ein entsprechender Bauantrag ist schriftlich min. 2-fach bei der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Neustadt am Rbge. einzureichen. Dafür benötigen Sie einen sogenannten bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser; in der Regel sind dies Architekten oder Bauingenieure. Konkrete Hinweise hierzu finden Sie in § 53 der Nieders. Bauordnung (NBauO). Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden.
Für baugenehmigungsfreie Maßnahmen nach § 62 NBauO muss auch ein Verfahren durchgeführt werden. Auch hierfür benötigen Sie einen Entwurfsverfasser.
Gänzlich von Verfahren freigestellte Baumaßnahmen (§ 60 NBauO) müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde dagegen nicht anzeigen. Beachten Sie aber, dass auch solche Maßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen müssen. Die Verantwortung dafür liegt grundsätzlich beim Bauherrn bzw. dem Grundstückseigentümer. Als Folge können für den Fall, dass dem Baurecht nicht entsprochen wird, aufsichtsrechtliche Anordnungen wie Baueinstellung, Nutzungsuntersagung oder Rückbaumaßnahmen erlassen werden. Außerdem droht ein Bußgeldverfahren. Es empfiehlt sich deshalb im Zweifel, sich bei einer sachkundigen Person / sachkundigen Stelle beraten zu lassen.
Gebühren
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauvorhaben.
Fristen
Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung beträgt 3 Jahre. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Ablauf von drei Jahren schriftlich beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)
Formulare
Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO
Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO
Bauantrag für Sonderbau § 64 NBauO
Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO
Antrag auf Teilbaugenehmigung gemäß § 70 NBauO
Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO
Antrag auf Ermessensentscheidung
Antrag auf vorzeitige Statikprüfung
Rückbauverpflichtungserklärung
Ansprechpartner
Suchergebnisse werden geladen
Keine Mitarbeitende gefunden.
Sprechzeiten
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Unsere Mitarbeitenden sind auch außerhalb der Sprechzeiten telefonisch erreichbar.