Abgeschlossenheitsbescheinigung

Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Allgemeine Informationen

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in sich abgeschlossen und baulich von anderen Nutzungseinheiten getrennt ist.

Sie ist die erforderliche Voraussetzung für das zuständige Grundbuchamt, um das Teileigentum zu begründen.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Vorzulegen sind Lageplan und Bauzeichnungen des Gebäudes (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in mindestens zweifacher Ausfertigung.

Alle zu derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Gemeinsam genutzte Bereiche (z.B. Treppenhaus) sind mit G zu kennzeichnen.


Gebühren

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen
(Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) an. Siehe Tarifstelle A 98.5.

Erstellen eines Aufteilungsplans nach WEG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 € und höchstens 400 €.

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, je Wohnung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 € und höchstens 400 €.


Rechtsgrundlage

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)


Formulare

Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

Ansprechpartner

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Sprechzeiten

Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. 
Unsere Mitarbeitenden sind auch außerhalb der Sprechzeiten telefonisch erreichbar.