Zweitwohnungssteuer Festsetzung

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  • Leistungsbeschreibung

    Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Neustadt am Rübenberge

    Allgemeine Hinweise zur Zweitwohnungsteuer

    Die Stadt Neustadt a. Rbge. erhebt gemäß Beschluss des Rates vom 02.11.2000  ab dem 01.01.2001 eine Steuer von Inhabern/Inhaberinnen solcher Wohnungen und Räumlich­keiten im Stadtgebiet, die neben der Hauptwohnung u. a. auch den Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs und/oder seiner Familienmitglieder dienen, die sogenannte Zweitwohnungsteuer.

    Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung/Räumlichkeit, wobei dieser Begriff nicht nur das Eigentum an einer Zweitwohnung umfasst, sondern auch den bloßen Besitz einer solchen, also z. B. bei einem bestehenden Mietverhältnis. Dabei ist es für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht zwingend erforderlich, dass die Zweitwohnung auch tatsächlich genutzt wird. Die Steuerpflicht entsteht auch dann, wenn die Nutzung der Wohnung/Räumlichkeit als Zweitwohnung rechtlich möglich ist.

    Auf die Dauer des Innehabens kommt es grundsätzlich nicht an; eine Wohnung bzw. Räumlichkeit verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie nicht oder vorübergehend anders genutzt wird. Eine Steuerpflicht besteht hingegen z.B. nicht, wenn die Zweitwohnung ausschließlich als reine Kapital­anlage genutzt wird, d. h. auch eine nur kurzfristige Eigennutzungsmöglichkeit ist definitiv ausge­schlossen.

    Aktuelle Grundlage für die Festsetzung ist die  Satzung über die Erhebung einer Zweit­wohnung­steuer in der Stadt Neustadt a. Rbge. vom 16.10.2014.

    Die Inbesitznahme oder Aufgabe einer Zweitwohnung sowie Änderungen bei den steuer­relevanten Daten sind von dem Inhaber/der Inhaberin der Zweitwohnung innerhalb eines Monats der Stadt Neustadt a. Rbge. mitzuteilen. Auf Anforderung der Stadt sind auch andere Personen, z. B. Vermieter, verpflichtet, diese Daten mitzuteilen.

     

    Eigentumswechsel

     

    Der Verkauf einer Zweitwohnung ist der Stadt Neustadt a. Rbge., Fachdienst Finanzen, Team Steuern und Abgaben innerhalb eines Monats mitzuteilen. Dies ist auch im Interesse des bisherigen Steuerpflichtigen, da andernfalls das Ende der Zweitwohnungsteuerpflicht gemäß § 4 Absatz 2 Zweitwohnungsteuersatzung nur einen Monat rückwirkend berücksichtigt werden kann.

    Der neue Eigentümer ist verpflichtet, die Inbesitznahme der Zweitwohnung innerhalb eines Monats der Stadt Neustadt a. Rbge. anzuzeigen.

     

    Steuersätze

     

    Die Zweitwohnungsteuer ist jährlich zu zahlen. Fällig ist die Steuer grundsätzlich zum 01.07. des Kalenderjahres. Dabei beträgt der Steuersatz 13 v.H. des nach § 6 der hiesigen Zweitwohnungssteuersatzung ermittelten jährlichen Mietaufwandes.

    Der jährliche Mietaufwand für eine Zweitwohnung ist die pro Jahr zu zahlende Kaltmiete zuzüglich der Nebenkosten ohne Umlagen für Heizung und Warmwasser­aufbereitung (Jahresrohmiete i. S. des § 79 Bewertungsgesetz).

    Bei einer von vornherein vertraglich begrenzten Eigennutzungsmöglichkeit der Zweit­wohnung, die maximal 6 Monate im Jahr beträgt, verringert sich die Zweitwohnung­steuer auf 70 % und wenn sie maximal 3 Monate im Jahr beträgt, auf 40 % des ursprünglichen Steuersatzes.

    Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Steuerpflichtigen und ist daher keine Miete hierfür zu zahlen, wird der jährliche Mietaufwand geschätzt. Dabei werden die "Grundlagen der Schätzung der üblichen Miete bei nicht vermieteten Zweitwohnungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Zweitwohnungssteuersatzung" zur Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Rechtsgrundlage

    Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

  • Bemerkungen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Neustadt am Rübenberge

    Dokumente


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende