Gewerbesteuer bezahlen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Betreiben Sie ein Unternehmen (Gewerbe) in Deutschland und erzielen im Jahr damit einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500?
    Dann sind Sie verpflichtet bei Ihrem Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) war. Sie geben eine Gewerbesteuererklärung für jeden Erhebungszeitraum ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betrieben haben (jährlich). Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de. Dabei erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust (vereinfacht: Einnahmen abzüglich Ausgaben) weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
    Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben.

    Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und gibt ihn per Bescheid bekannt.
    Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.

    Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag.

    Die Gemeinde sendet Ihnen einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder Ihnen von der Gemeinde zu erstattende Gewerbesteuer zu.
    Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

    Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum. 

    Sie zahlen die im Bescheid über die Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen für Gewerbesteuer genannten Beträge zum dort angegeben Termin an die Gemeinde.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Neustadt am Rübenberge

    Allgemeine Hinweise zur Gewerbesteuer

    Bei der Gewerbesteuer setzt das Finanzamt durch Bescheid den Gewerbesteuermessbetrag fest. In der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Steuerpflicht. Die Gemeinde setzt aufgrund des Gewerbesteuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Gewerbesteuer nach ihrem Hebesatz fest und erhebt sie. Entscheidungen in einem Gewerbesteuermessbescheid können nur durch Einspruch gegen den Gewerbe­steuermessbescheid selbst, nicht aber durch eine Klage gegen diesen Gewerbesteuerbescheid angegriffen werden. Ist ein Gewerbesteuermessbescheid geändert worden, so wird ein darauf beruhender Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen durch einen neuen ersetzt.

    Aussetzung der Vollziehung

    Die Vollziehung eines durch Rechtsbehelf angegriffenen Steuerbescheides oder Steuermessbescheides kann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuer­pflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Setzt das Finanzamt aufgrund eines Einspruches die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides aus, so ist auch die Vollziehung des darauf basierenden Gewerbesteuerbescheides aus­zusetzen.

    Hebesatz ab 2013:      Gewerbesteuer                                           430 % 

    Satzung über die Festsetzung der Realsteuersätze

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Gewerbesteuererklärung, elektronisch übermittelt

  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine

    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    - Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
      Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
    - Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
      Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
     

    - Verlängerte Fristen wegen der Auswirkungen des Coronavirus:
     

    - Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.10.2021
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.10.2022
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 30.09.2023
     

    - Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z.B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.08.2022
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.08.2023
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 31.07.2024

  • Rechtsgrundlage

    Gewerbesteuergesetz (GewStG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
    Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html

    -    Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
    -    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
    -    Hinzurechnungen § 8 GewStG
    -    Kürzungen § 9 GewStG

    - Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
    -    Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG

    - Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
    -    Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG

  • Anträge / Formulare

    -    Formular: Elektronisch übermittelte Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
    -    Onlineverfahren: www.Elster.de
    -    Schriftform erforderlich: nein 
    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Was sollte ich noch wissen?

    Hebesätze der Gemeinden finden Sie zusammengefasst auf der Internetseite statistischen Bundesamtes
      https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424
     oder auf dem Internetauftritt der Gemeinde, in der Sie ihr Gewerbe betreiben.


     - Formular Gewerbesteuererklärung GewSt 1A auf der Internetseite ELSTER
      https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/gewst

  • Anträge / Formulare


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